Dreierlei Maß

Tritt eine Schachmannschaft zum angesetzten Termin nicht an, muss sie büßen. So weit, so gut. Was derzeit an Bußen in den Turnierordnungen festgeschrieben ist, ist jedoch haarsträubend. Die aus meiner Sicht sittenwidrigen Regelungen beginnen damit, dass das Strafmaß in den Landesklassen Niedersachsen/Bremen, in der Oberliga Nord und in der 2. Bundesliga unterschiedlich ausfällt. Damit wird gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen. Am härtesten trifft es die Mannschaften in der Oberliga Nord.

Turnierordnung Oberliga Nord

2.10 Spielausfälle und Nichtantreten
2.10.1 Tritt eine Mannschaft zum angesetzten Termin nicht an, so wird der Wettkampf mit 0:8 verloren gewertet. Eine Mannschaft ist nicht angetreten, wenn 30 Min. nach Spielbeginn weniger als vier Spieler am Spielort erschienen sind.

2.10.2 In Ausnahmefällen „Höhere Gewalt“ kann der Turnierleiter einen neuen Termin ansetzen.

2.10.3 Die nicht angetretene Mannschaft erstattet in jedem Fall ihrem Gegner alle für die Durchführung des ausgefallenen Wettkampfes nachweisbaren Kosten bis zu einer Höhe von 100,00 € und hat außerdem ggf. angefallene Schiedsrichterkosten zu tragen.

2.10.4 Abgesehen von Fällen nach Ziff. 2.10.2 wird die nicht angetretene Mannschaft zur Zahlung einer Buße in Höhe von 1000,00 € herangezogen. Diese Mannschaft verliert ihren Kampf mit 0:8, zudem werden ihr zwei weitere Mannschaftspunkte in der Tabelle abgezogen. […]

Gegen 2.10.1 ist nichts einzuwenden; gleichwohl gegen 2.10.2. Der Turnierleiter entscheidet als einzige Person, ob „Höhere Gewalt“ vorliegt und damit, ob eine Mannschaft drastisch bestraft wird oder nicht. In der Rechtsprechung ist die Definition „Höhere Gewalt“ ein schwieriges Thema. Ob der Turnierleiter allein ein objektives Urteil fällen kann, darf bezweifelt werden. Den Hinweis auf Höhere Gewalt gibt es in der Turnierordnung der 2. Bundesliga nicht. Dazu später mehr. – Gegen 2.10.3 wäre nichts einzuwenden, wenn es den 2.10.4 nicht gäbe.

Eine Mannschaft, die aus welchen Gründen auch immer, nicht angetreten ist, muss 1.000 € Buße + ca. 200 € Nebenkosten an den Verband zahlen. Diese Geldbuße ist der Höhe nach inakzeptabel. Wer den Etat der meisten Schachvereine kennt, weiß, dass ein Verein auf diese Weise ruiniert werden kann. Was soll das?

Dass dieser Betrag abschrecken soll, ist zwar einleuchtend, die Denkweise, die dahintersteht, ist einer fairen Maßregelung jedoch unwürdig, weil sie impliziert, dass der Verein vorsätzlich gehandelt hat. Zur Rechtsprechung gehört die Unschuldsvermutung. Was ist, wenn ein Auto bei der Anfahrt streikt, in dem 5 Schachfreunde sitzen? Ist das Höhere Gewalt? Nein.

Vor vielen Jahren kam es in der Regionalliga Nord zu folgendem Zwischenfall: Wir hatten unser Spiellokal für einen Mannschaftskampf  gegen die SG Osnabrück verlegen müssen und dies rechtzeitig angekündigt. Die Osnabrücker hatten das verpennt. Als sie im richtigen Spiellokal ankamen, war es zu spät. Den Mannschaftskampf hatten sie damit kampflos verloren. Das war bitter genug, aber nachvollziehbar. Nach der heute gültigen Turnierordnung müssten sie dafür rund 1.200 € Strafe bezahlen und weitere zwei Mannschaftspunkte einbüßen.

Selbst wenn man für die Höhe der Buße Verständnis hätte, widerspricht der Abzug zweier Mannschaftspunkte, die redlich erworben wurden, dem gesunden Rechtsempfinden. Offensichtlich hat sich der Vater (die Väter?) dieser zusätzlichen Strafe von ähnlichen Strafen aus dem Profifußball leiten lassen. In seltenen Fällen wurden Fußballvereine mit einem Punktabzug vor oder während der Saison bestraft. In all diesen Fällen lag die Ursache in falschen Tatsachenbehauptungen der Vereine. Im Klartext: sie hatten den Verband wissentlich getäuscht. Zu unterstellen, jeder Nichtantritt einer Mannschaft sei vorsätzlich erfolgt, ist abwegig und widerspricht den hehren Zielen der FIDE (Gens una sumus).

Turnierordnung 2. Bundesliga

H-2.7.1 Tritt eine Mannschaft nicht an, verliert sie ihren Kampf mit 0:8. Bei schuldhaftem Nichtantreten hat der Verein eine Geldbuße von € 500,00 zu zahlen, zudem werden ihr zwei weitere Mannschaftspunkte in der Tabelle abgezogen. Bei Nichtantritt in einer der letzten drei Runden erhöht sich die Geldbuße auf € 1.000,00.

Es fällt auf, dass in der 2. Bundesliga ebenfalls zwei weitere Mannschaftspunkte abgezogen werden, wobei ein „schuldhaftes Nichtantreten“ vorliegen muss. Was „schuldhaft“ ist, bleibt im Dunkeln. Höhere Gewalt wird in der Turnierordnung nicht genannt. Wer ohne Schuld ist, ziehe die ersten Punkte ab (kleine Anleihe aus der Bibel).

Weiterhin fällt auf, dass in den ersten 6 Runden ein Nichtantreten „nur“ mit 500,00 € bestraft wird; also die Hälfte dessen, was in der Oberliga Nord fällig wird. – Es geht auch anders. Von Humanismus geprägt ist diese Turnierordnung:

Turnierordnung Niedersachsen/Bremen für Landes- und Verbandsliga

B.1.12 Spielausfälle
(1) Tritt eine Mannschaft zum angesetzten Termin nicht an, so wird der Kampf für sie mit 0:8 verloren gewertet. Eine Mannschaft, die zu zwei Mannschaftskämpfen nicht angetreten ist, scheidet aus der Spielgemeinschaft aus. Sie steigt in den zuständigen Regionalbereich ab und hat eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR an die jeweilige Verbandskasse zu zahlen. Die erzielten Ergebnisse werden annulliert.

(2) Die nicht angetretene Mannschaft erstattet in jedem Fall ihrem Gegner alle für die Durchführung des ausgefallenen Kampfes nachweislich entstandenen Kosten bis zu einer Höhe von 50 EUR.

(3) In Ausnahmefällen – höhere Gewalt – kann der Turnierleiter der Spielgemeinschaft Niedersachsen/Bremen einen neuen Termin ansetzen.

(4) Abgesehen von Fällen von höherer Gewalt wird die nicht angetretene Mannschaft zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1,00 EUR je Kilometer einfache Entfernung, mindestens jedoch in Höhe von 100 EUR herangezogen. Falls keine Absage bis zum Tag vor dem Spieltermin um 18:00 Uhr erfolgt ist, verdoppelt sich die Geldbuße. Dieser Betrag verfällt der jeweiligen Verbandskasse.

(5) Zieht ein Verein eine Mannschaft nach Turnierbeginn zurück, so werden die bisher erzielten Ergebnisse gestrichen. Die Mannschaft gilt als erster Absteiger und zahlt eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR. Dieser Betrag verfällt der jeweiligen Verbandskasse.

Das nenne ich fair und ausgewogen. Das Wort „Schuld“ kommt gar nicht vor! Beim ersten Nichtantritt fallen nur die nachweislich entstandenen Kosten des Gegners an – gegenüber 1.000 € in der Oberliga. Am Ende können es 250,00 € +Nebenkosten sein. Das ist angemessen. Kein Schachverein bleibt einem Mannschaftskampf aus niedrigen Beweggründen fern.

Warum erzähle ich das? Den meisten Schachspielern wird das alles egal sein. Die wollen nur spielen. Anders sieht es bei den Verantwortlichen in den Vereinen aus. Die müssen im Ernstfall den Kopf hinhalten. Außerdem sorgen solche Strafen für erheblichen Unmut und konterkarieren die satzungsgemäße Pflicht, das Schachspiel zu fördern. Keinem Verein in der Oberliga Nord und in der 2. Bundesliga wünsche ich ein Szenario, das mit einer Buße >1.000 € und Punktabzug geahndet wird. Aber sollte es so sein, werden sie nicht mit der Solidarität der anderen Vereine rechnen können. Jeder ist sich selbst der Nächste. Es wäre besser, wenn sich die Vereine dieser Ligen gemeinsam für eine ausgewogene Sportgerichtsbarkeit stark machen würden. Für die Saison 2018/19 ist es noch nicht zu spät.

15 Gedanken zu „Dreierlei Maß“

  1. Schuldhaftes Handeln ist mindestens fahrlässiges Handeln. Laut § 276 BGB ist fahrlässig, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird. Daher ist schuldhaftes Handeln definiert. Ist ein verschlossenes Spiellokal, dass von der Stadt Hannover nicht aufgeschlossen wurde oder ein liegengebliebenes Auto schuldhaft? Ich denke nicht, denn die Schachspieler haben hier nicht schuldhaft gehandelt. Aber das können die Juristen klären.

    Höhere Gewalt ist da schon schwieriger zu erreichen. Deshalb finde ich „nicht schuldhaft“ besser, weil die Vorraussetzungen geringer sind.

    Ein liegengebliebenes Auto ist sicherlich keine höhere Gewalt, denn der Fahrer ist für seinen Wagen verantwortlich. Ein verschlossenes FZH vielleicht schon, wobei fraglich ist, ob der verpennte Aufschließer der Stadt Hannover wirklich etwas Höheres ist. Ich habe im damaligen Fall unseren Vorsitzenden gefragt, ob ich Einspruch einlegen soll, es wurde verneint. Zum Glück wars damals nur die Verbandsliga und 100 € Strafe.

    Man muss sich aber die Konsequenzen klarmachen: Wenn in der Oberliga das FZH nicht aufgeschlossen wird (von der Stadt Hannover !!) wird uns das höchstwahrscheinlich 1000 € kosten. Ihr könnt ja schon mal überlegen, ob ihr Einspruch einlegen würdet.

    Übrigens: Der einzige der damals das FZH aufschliessen konnte, ist der, der Aufsicht hatte (der schlief aber noch). Anrufe bei anderen Freizeitheimen, der Stadtverwaltung und bei der Feuerwehr waren damals erfolglos. Aufbrechen oder einen Schlüsseldienst holen dürft ihr nicht, denn es ist nicht euer Schloss. Die Telefonnumer des Schlafenden habe ich damals über die Auskunft nicht herausbekommen.

    In der Oberliga kann der Turnierleiter bei höherer Gewalt Gnade walten lassen. Er muss es nicht. Er kann es nur. Das ist auch der Hammer. Da liegt höhere Gewalt vor (was schon selten genug der Fall ist) und der Turnierleiter sagt „Nö, heute nicht.“ Und ich glaube nicht, dass es Aussicht auf Erfolg hat, wenn ich einem Turnierleiter erkläre, was die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bedeutet.

    1. Und nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden […] der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Im Ergebnis handelt der Verein also schuldhaft, wenn der Inhaber der Schlüsselgewalt den Termin verpennt. Andererseits dürfte der Verein den Vermieter erfolgreich in Regress nehmen können, so dass dann im Ergebnis die Stadt Hannover die Geldbuße zu leisten hätte. „Höhere Gewalt“ liegt dabei auf keinen Fall vor.

      1. Auch das noch.

        Das mit dem Regress hat damals funktioniert. Die Stadt hat gezahlt. Ob das aber immer funktioniert? Die Stadt kann nichts dafür, wenn wir in Ligen mit unangemessen hohen Geldbußen spielen.

  2. Gegen das Gleichheitsprinzip verstößt das Ganze aber meines Ermessens nicht. Eine Zweitligamannschaft ist keine Oberligamannschaft und die ist keine Verbandsligamannschaft. Das sind Unterschiede, die auch eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Ob das Sinn macht ist eine andere Frage.

  3. In der Oberliga sind die 1000 Euro nicht an den (welchen?) Verband zu zahlen, sondern auf das Privatkonto des Turnierleiters. Wie aus dem auf dem NSV-Kongress vorgetragenen Kassenbericht – dieser lag infolge von Saumseligkeit der Kassenprüfer nicht schriftlich vor, sondern wurde mündlich vorgetragen – hervorgeht, soll der Turnierleiter nicht alle Geldbußen ordentlich abgerechnet haben.

  4. Eure Kommentare zeigen doch, dass weder „schuldhaftes Verhalten“ noch „Höhere Gewalt“ objektive Maßstäbe sind. Das heißt, der Turnierleiter kann nach „Gutsherrenart“ entscheiden. Insofern sollten diese Begriffe gar nicht herangezogen, sondern – so wie es die Spielgemeinschaft Niedersachsen/Bremen macht – nüchtern ein Nichtantritt mit den entsprechenden Folgen konstatiert werden. – Innerhalb einer Familie geht es darum, ein friedliches Miteinander zu gewährleisten. Strafen dürfen nur die Ultima ratio sein. Autoritäres Gehabe ist kontraproduktiv.

    Bemerkenswert ist Torstens aktuelle Aussage: „Die Stadt kann nichts dafür, wenn wir in Ligen mit unangemessen hohen Geldbußen spielen.“ Wenn ich die Stadt Hannover wäre, würde ich genauso argumentieren. Die Geldbußen sind unangemessen und damit rechtswidrig. Dieses Recht durchzusetzen, ist jedoch kompliziert. Jemand müsste theoretisch die Präsidenten der sieben beteiligten Landesverbände verklagen. Das kann nicht Sinn der Sache sein. Wir haben auf Landesebene Funktionäre gewählt, die solche Fehlentwicklungen verhindern sollten. Leider ducken sich diese weg.

  5. Warum gegen das Gleichbehandlungsrecht verstoßen wird

    Stellen wir uns vor, in den ersten sechs Runden einer Saison tritt eine Mannschaft zum angesetzten Termin nicht an. Was hat das nach den derzeit gültigen Turnierordnungen für Folgen?

    2. Bundesliga => 500 € Geldbuße und Abzug zweier Mannschaftspunkte
    Oberliga Nord => 1000 € Geldbuße und Abzug zweier Mannschaftspunkte
    Landesliga/Verbandsliga Niedersachsen/Bremen => 150 bis 300 € Geldbuße (kein Punktabzug)

    In den genannten Fällen kann es sich jeweils um denselben Spielort handeln. Nachvollziehbare Gründe für eine unterschiedliche Bemessung der Bußen gibt es nicht, noch nicht einmal die Höherklassigkeit, denn in der 2. Bundesliga gilt eine niedrigere Buße als in der Oberliga.

    Der Deutsche Schachbund und die untergeordneten Organe sind gleichsam dem Vereinsrecht unterworfen. Für alle gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das heißt, dass z.B. weder in Niedersachsen noch im Saarland, weder in der Landesklasse noch in der 2. Bundesliga der gleiche Tatbestand unterschiedlich geahndet werden darf. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn eine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt. Ob unser Verein zum Beispiel in der 2. Bundesliga oder in der Oberliga Nord bei der Bremer SG nicht antritt, macht keinen Unterschied.

    Die Satzung des DSB macht deutlich, dass sowohl jedes Mitglied als auch jedes Organ den Ordnungen des Bundes unterworfen ist:

    § 5 Landesverbände
    (2) Schachvereine und Schachabteilungen sowie deren Einzelmitglieder sind kraft ihrer Zugehörigkeit zu einem dem Bund angehörigen Landesverband mittelbar auch Mitglieder des Bundes und in dieser Eigenschaft den Ordnungen des Bundes unterworfen.

    In der Rechtsprechung gibt es den Begriff des Geltungsvorrangs; umgangssprachlich: das höherrangige Recht bricht das niederrangige. Wenn ein Sachverhalt unterschiedlich geregelt wird, gilt folglich das höherrangige Recht; also die Turnierordnung des DSB vor der Turnierordnung der Norddeutschen Schachverbände. Eine Ausnahme bildet die 1. Bundesliga, weil die ausgelagert ist.

    Ich bin davon überzeugt, dass die Turnierordnung des DSB und die untergeordneten Turnierordnungen in vielen Punkten rechtswidrig sind und vor einem ordentlichen Gericht keinen Bestand hätten. Eine Anfechtung wäre jedoch der falsche Weg. Der richtige bestünde in „Tabula rasa“ ausgehend vom Präsidenten des Deutschen Schachbundes mit Unterstützung durch fortschrittliche Kräfte.

  6. Die Turnierordnung der Oberliga Nord wurde von den folgenden Landesverbänden gemeinsam beschlossen:
    Berliner Schachverband e.V.
    Landesschachbund Brandenburg e.V.
    Landesschachbund Bremen e.V.
    Hamburger Schachverband e.V.
    Schachverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    Niedersächsischer Schachverband e.V.
    Schachverband Schleswig-Holstein e.V.

    Für den Bereich des NSV kann der NSV andere Vorschriften machen, der DSB für die 2. Liga ebenfalls, mit der Regelung über höherrangiges Recht hat das nichts zu tun. Es sei denn es gäbe beim DSB eine Vorschrift, dass die Landesverbände keine eigenen Turnierordnungen erlassen dürfen.

    1. In einem gewissen Rahmen ist es den Landesverbänden unbenommen, eigene Vorschriften zu erlassen. Nun ist die Sportgerichtsbarkeit aber ein besonderes Feld, das nicht von jedem Verband oder jedem Bezirk nach eigenem Gutdünken ausgelegt werden darf. Es kann nicht sein, dass ein Verein – nehmen wir als Beispiel die Schachfreunde Hannover – im Falle eines Aufstiegs von der Landesklasse in die Oberliga und dann in die 2. Bundesliga jedes Mal mit einer anderen Rechtsordnung zu tun hat. Gleiches Recht für alle! Nimm als Vergleich den Bußgeldkatalog für den Straßenverkehr. Da wir ein föderalistisches Land sind, darf zwar jedes Bundesland spezifische Gesetze erlassen; die Verkehrsbußen sind indes bundesweit einheitlich. Das gilt übrigens auch für das Strafgesetzbuch.

      Selbst wenn die Norddeutschen Landesverbände die Turnierordnung tatsächlich gemeinsam beschlossen haben, heißt das nicht, dass sie rechtskonform ist und damit der Satzung des DSB entspricht. Ich habe absichtlich das Wort „tatsächlich“ eingefügt, weil ich Zweifel habe, ob dieser Beschluss tatsächlich existiert. Meine diesbezügliche Nachfrage an eine offizielle Stelle ging ins Leere.

      1. Die Höhe der Hundesteuer ist in jeder Gemeinde eine andere. Gerhard kann die Zahlung der Hundesteuer in Hannover nicht mit der Begründung verweigern, dass in Eschborn gar keine Hundesteuer erhoben wird. So ist es auch mit den in den Turnierordnungen erhobenen Bußgeldern. Jeder Verband kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bußen so festlegen, wie es ihm beliebt, ohne dass der Adressat unter Verweis auf abweichende Bußgeldbeträge in anderen Verbänden eine Ungleichbehandlung mit Erfolg reklamieren könnte. Das nennt man übrigens „Vereinsautonomie“.

      2. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich habe von spezifischen Gesetzen gesprochen, die in den Bundesländern erlassen werden können. Dazu gehören auch bestimmte Steuern. Wenn dein Hund besoffen Auto fährt, musst du für ihn in Hannover die gleiche Buße bezahlen wie in Eschborn. – Vereinsautonomie hört da auf, wo die Satzung des Deutschen Schachbundes verletzt wird (§ 5.2).

    1. Menschen ohne progressive Flanke neigen beim Lesen zu Pawlow’schen Reflexen. Das heißt, sie gehen auf Argumente gar nicht ein, sondern schotten sich sofort ab, weil sie ihr Weltbild in Gefahr sehen. Ich habe ausdrücklich auf die Sportgerichtsbarkeit hingewiesen; da kommt der Hajo mit der Hundesteuer. Welch ein Blödsinn!

      Auch dir empfehle ich, genauer auf den Wortlaut meiner Kommentare zu achten. Ich habe nicht behauptet, dass die Geldbußen des NSV die Satzung des DSB verletzen. Im Gegenteil. Ich habe sie ausdrücklich als „fair und ausgewogen“ bezeichnet. Das Problem ist, dass es parallel dazu andere Bußgeldordnungen ohne ausreichende Rechtfertigung gibt. Nenn mir bitte einen vernünftigen Grund, warum die Bußen in der 2. Bundesliga niedriger als in der Oberliga ausfallen dürfen.

      Unabhängig von formalen Gesichtspunkten geht es doch um die Werte, zu denen wir uns verpflichtet haben. Dazu gehört ein fairer Umgang. Fair impliziert Angemessenheit. Warum nicht 5.000 € oder 10.000 € Buße? Wo ist die Grenze des Zumutbaren? Deshalb frage ich dich:

      Hältst du eine Buße von ca. 1.200 € für angemessen, wenn – wie gehabt – das Spiellokal verschlossen bleibt, weil der Hausmeister verpennt hat?

      Hältst du darüber hinaus den Abzug zweier Mannschaftspunkte für gerechtfertigt, die nichts – aber auch gar nichts – mit der Disziplin des Hausmeisters zu tun haben?

  7. Auf Vernunft kommt es hier nicht an, sondern auf die Rechtmäßigkeit. Welche Geldbußen am Ende (noch) rechtmäßig sind entscheidet, eine Klage vorausgesetzt, das Gericht.

    Ich selber halte beliebig hohe Geldbußen nicht für rechtmäßig. Wo für mich die Grenze ist, ist irrelevant, weil ich nicht dein Richter sein werde.

    1. Ein Recht ohne Vernunft ist Willkür. – Leider hast du meine zweite Frage nicht beantwortet, die ich für noch wichtiger halte. Schließlich können von zwei Punkten mehr oder weniger der Auf- oder Abstieg und damit der gesamte Saisonverlauf abhängig sein.

      Ordnungen sind dazu da, um intern Ordnung zu schaffen, aber nicht um ein ordentliches Gericht anzurufen. Wenn das erforderlich ist, herrscht Unordnung in der vermeintlichen Ordnung. Nun ist der Weg zu einem ordentlichen Gericht in der Oberliga Nord so mühsam wie der von Orpheus aus der Unterwelt. Wie ich bereits an anderer Stelle geschrieben habe, müsstest du die sieben Präsidenten der Landesverbände verklagen, einen Richter überzeugen, dass er den Streit zulässt, einen Rechtsanwalt finden, der trotz des geringen Streitwerts bereit ist zu kämpfen und eine Menge Geld in die Hand nehmen, um das Verfahren zu finanzieren. Innerhalb einer Familie, die wir Schachspieler ja sind, käme das einem Rosenkrieg gleich. Besser ist, unsere Funktionäre schaffen Rahmenbedingungen, mit denen wir ohne Streit in Eintracht leben können.

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